100 Fragen an den AWB Rastatt

– Der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB/BAW) Rastatt plant den Deponie-Neustart Oberweier 2028.
– Aufgrund der fehlenden Transparenz stellen wir dem AWB Fragen und veröffentlichen alle Antworten.
– Alle unvollständigen oder falschen Auskünfte des AWB stellen wir richtig.

Ich bin die Frage an den AWB
Ich bin die Antwort vom AWB
Fakt ist...

Sickerwasser

Frage 1

vom 01.02.2021

Trifft es zu, dass …
… das Konzentrat aus der Sickerwasserreinigungsanlage Sondermüll bzw. gefährlicher Abfall ist?

Antwort AWB:
Bestimmungsgemäß fällt kein Abfall an, so dass es keiner Einstufung bedarf.


Fakt ist, dass …
1) … Sickerwasser gemäß Abfallverzeichnisverordnung ein gefährlicher und Sickerwasserkonzentrat sogar Sonderabfall ist.
2) … der AWB versucht, mit Hilfe eines juristischen Tricks die unverantwortliche Entsorgung des Sickerwasserkonzentrates zu rechtfertigen.
3) … es sich bei dem Sickerwasserkonzentrat in Oberweier de facto um hochgiftigen Sonderabfall handelt.

Frage 2

vom 01.03.2021

Trifft es zu, dass …
… dieser Sondermüll seit 1986 nicht fachgerecht entsorgt, sondern teilweise sogar per Tank- wagen auf der Deponie wieder versickert wurde?

Antwort AWB:
Das Konzentrat wird in einer im Boden verlegten Leitung auf die Deponie zurückgeführt, eine Abfuhr von Sickerwasserkonzentrat per Tankwagen auf die Deponie hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden


Fakt ist, dass …
… diese Aussage des AWB nachweislich falsch ist. Originalzitat AWB (Gerrit Große): „In der Zwischen- zeit wurde das Konzentrat mittels Tanklastwagen auf die Deponie gefahren und abgelassen.“

Frage 3

vom 01.03.2021

Trifft es zu, dass …
… somit jährlich mehrere tausend m3 Konzentrat/Sondermüll auf der Deponie gelandet sind?

Antwort AWB:
Die jährlich anfallende Konzentratmenge liegt bei durchschnittlich ca. 7.000 cbm.


Fakt ist, dass …
1) … der AWB seit 1987 rund 238.000.000 Liter Sickerwasserkonzentrat auf die Deponie zurück- geführt hat.
2) … das 7833 Tanklastwagen mit einem Fassungsvermögen von jeweils 30.000 Litern oder einem Tanklastwagen pro Arbeitstag entspricht.

Frage 4

vom 01.03.2021

Trifft es zu, dass …
… auch nach Aufdeckung der PFC-Problematik im Jahr 2010 das Konzentrat weiterhin auf der Deponie Oberweier entsorgt wurde?

Antwort AWB:
Das Deponiesickerwasser bzw. das Konzentrat wird systembedingt die gesamte Zeit (Anmerkung: seit 1987 bis heute) im Kreislauf mit dem Deponiekörper geführt und verlässt das Gesamtsystem („Deponie“) nicht.


Fakt ist, dass …
1) … das hochgiftige Sickerwasserkonzentrat trotz der allgemein bekannten PFC-Problematik bis heute auf der Deponie landet, obwohl alternative Entsorgungsmöglichkeiten existieren.
2)… eine 100% Kreislaufführung unmöglich ist.
3)… das Grundwasser im Abstrombereich der Deponie bereits seit den 1990er Jahren nachweislich verunreinigt wird.

Frage 5

vom 01.03.2021

Trifft es zu, dass …
… der AWB trotz Kenntnis der Problematik wider besseres Wissen gehandelt und das Konzentrat auf der Deponie Oberweier versickert hat?

Antwort AWB:
Die Deponieverordnung sieht vor, dass eine gezielte Befeuchtung durch Infiltration von Wasser oder von deponieeigenem Sickerwasser unter bestimmten Mindestanforderungen zugelassen werden kann.


Fakt ist, dass …
1) …in der Deponieverordnung die Infiltration von Sickerwasserkonzentrat nicht vorgesehen ist.
2)…  die Mindestanforderungen bereits für die Infiltration von Sickerwasser in Oberweier nicht mehr gegeben sind.
3)…  das baden-württembergische Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft seit 2016 fordert, dass PFC belastete Sickerwässer so behandelt werden müssen, dass die Schadstoffe aus dem Stoffkreislauf nachhaltig ausgeschleust werden.
4)…  der AWB seit Jahren wider besseres Wissen das Sickerwasserkonzentrat auf die Deponie zurückführt.

Frage 6

vom 01.03.2021

Trifft es zu, dass …
… das RP-Karlsruhe die Entsorgung des Konzentrates auf der Deponie Oberweier duldete bzw. sogar genehmigte?

Antwort AWB:
Die Genehmigung des Betriebes der bis zum heutigen Tage leistungsfähigen Sickerwasseranlage incl. Konzentratrückführung ist bis heute bestandskräftig und entspricht dem aktuellen Recht.


Fakt ist, dass …
…das RP-Karlsruhe mit der Genehmigung zur Versickerung des Konzentrates gegen die Vorgaben der Deponieverordnung und gegen die Auflagen des eigenen Ministeriums verstößt.

Frage 7

vom 01.03.2021

Trifft es zu, dass …
… der AWB plant, das Konzentrat auch weiterhin auf der Deponie Oberweier zu entsorgen?

Antwort AWB:
Da nun jedoch die biologisch abbaubare organische Substanz im Deponiekörper im Laufe der Jahre immer weiter abnimmt, beabsichtigt der AWB u.a. deswegen, die Sickerwasserreinigungs­ anlage entsprechend zu ertüchtigen. Eine Konzentratrückführung ist dann nicht mehr vorgesehen.


Fakt ist, dass …
1) …die Gasbildung, bzw. die organischen Abbauprozesse in der Deponie Oberweier bereits seit 1996 stark rückläufig sind.
2) …der AWB die Rückführung des Konzentrates bereits seit Jahren hätte beenden müssen.

Frage 8

Trifft es zu, dass …
… in Oberweier trotz vorhandener Oberflächenabdichtung im Vergleich zu anderen Deponiestandorten sehr hohe Sickerwassermengen anfallen?

Antwort AWB:
Nein


Fakt ist, dass …
a… In Oberweier von 2008 bis 2020 jährlich zwischen 20.000 und 28.000 m³ Sickerwasser angefallen sind (Beweis Anhang 1).
b… somit die Sickerwassermenge bis zu 300 % über den Werten vergleichbarer Deponien liegt (Beweis Anhang 2)
c… sich mit Inbetriebnahme der Sickerwasserreinigungsanlage im Jahr 1987 die jährliche Sickerwassermenge durch die Rückführung von Permeat und Sickerwasserkonzentrat deutlich erhöht hat (Beweis Anhang 3).

 

Frage 9

Trifft es zu, dass …
… die 7,2 km langen Sickerwasserleitungen der Zentraldeponie durch Risse, Abplatzungen und Ablagerungen bereits erheblich geschädigt sind?

Antwort AWB:
Ja. Aufgrund des Deponiealters und den in den 1970er Jahren üblicherweise verbauten Materialien (z.B.: Steinzeugrohre) kann es vorkommen, dass die Rohrleitungen nicht mehr über die volle Funktionstüchtigkeit verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Deponiesickerwasser nicht entsprechend der Anforderungen der Deponieverordnung entsprechend gefasst und abgeleitet wird. Die Deponie verfügt über entsprechende Kiesdränagesysteme,  in die die Rohrleitungen eingebettet sind und die die Ableitung des gesamten Sickerwassers zum Sammelschacht gewährleisten, so dass eine Versickerung in den Untergrund nicht zu befürchten ist.


Fakt ist, dass …
a… der AWB seit 1999 weiß, dass sich das Sickerwassererfassungssystem in einem maroden und sanierungsbedürftigen Zustand befindet (Beweis Anhang 4).
b… der AWB seitdem nichts unternommen hat, um die Schäden zu beheben (Beweis Anhang 5).

 

Frage 10

Trifft es zu, dass …
… die Übergangsdeponien über kein Sickerwassererfassungssystem verfügen?

Antwort AWB:
Ja


Fakt ist, dass …
a… im Bereich der Übergangsdeponien keine Sickerwasserleitungen vorhanden sind (Beweis Anhang 6).
b… und somit bereits eine unbekannte Menge an Sickerwasser in den Untergrund bzw. ins Grundwasser gelangt ist (Beweis Anhang 7).

 

Frage 11

Trifft es zu, dass …
… das Sickerwasser im Vergleich zu anderen Hausmülldeponien extrem hohe Schadstoffbelastungen aufweist?

Antwort AWB:
Nein. Da alle Hausmülldeponien in der Regel auch den in der jeweiligen Region anfallenden haushaltsähnlichen Gewerbeabfall angenommen haben, ist hier generell ein Quervergleich über alle Hausmülldeponien schwierig, weil die meisten Hausmülldeponien daher sehr unterschiedlich zusammengesetzt sind.


Fakt ist, dass …
… das Sickerwasser von Oberweier im durchschnittlichen Vergleich mit über 50 Hausmülldeponien in Deutschland bei den Parametern Leitfähigkeit, CSB, NH4 und AOX 200 bis 500 % höhere Werte aufweist (Beweis Anhang 8).

 

Frage 12

Trifft es zu, dass …
… die Sickerwasserfrachten in Oberweier ungewöhnlich hoch sind?

Antwort AWB:
Nein


Fakt ist, dass …
… die Sickerwasserfrachten im Vergleich zu anderen Deponiestandorten in Oberweier um ein Vielfaches höher ausfallen (Beweis Anhang 9).

 

Frage 13

Trifft es zu, dass …
… die Schadstoffbelastungen des Sickerwassers seit 2016 nicht ab-, sondern wieder zunehmen?

Antwort AWB:
Ja, teilweise. In niederschlagsärmeren Jahren entsteht weniger Sickerwasser und der Verdünnungseffekt ist geringer. Es war jedoch zu jedem Zeitpunkt eine sichere Abreinigung des Sickerwassers in der  Sickerwasserbehandlungsanlage gewährleistet, die Ablaufgrenzwerte in die Kanalisation wurden und werden zu jedem Zeitpunkt sicher eingehalten.


Fakt ist, dass …
… seit 2016 die CSB, NH4 und AOX Werte entgegen den an anderen Standorten gemachten Erfahrungen wieder deutlich zunehmen (Beweis Anhang 10).

 

Frage 14

Trifft es zu, dass …
… Sickerwasser ins Grundwasser gelangt?

Antwort AWB:
Nein


Fakt ist, dass …
a… im Bereich der Übergangsdeponien bereits seit Jahrzehnten Sickerwasser ins Grundwasser gelangt (Beweis Anhang 11).
b… es im Bereich der Zentraldeponie nicht ausgeschlossen werden kann, dass ebenfalls Sickerwasser unkontrolliert in den Untergrund gelangt.

 

Frage 15

Trifft es zu, dass …
… die Übergangsdeponien über keine Basisabdichtung verfügen?

Antwort AWB:
Ja


Fakt ist, dass …
keine Abdichtung gegenüber dem Grundwasser vorhanden ist, da neben der Basisabdichtung auch eine ausreichende geologische Barriere fehlt (Anhang 12).

 

Frage 16

Trifft es zu, dass …
… die Flächen für die Übergangsdeponien lediglich gerodet wurden und in der Folge ohne technische Schutzmaßnahmen der Müll einfach abgelagert wurde?

Antwort AWB:
Ja, so ist es jedenfalls den Unterlagen aus dieser Zeit zu entnehmen und dies war so früher gängige Praxis. Die Deponieflächen wurden zu großen Teilen zu Zeiten vor der Zuständigkeit des Landkreises durch die zu diesem Zeitpunkt für die Deponie Verantwortlichen eingerichtet. Unterlagen darüber sind beim Landkreis nicht vorhanden.


Fakt ist, dass …
es damals bereits detaillierte Auflagen gab, wie der Müll fachgerecht eingebaut werden sollte. Diese wurden jedoch nicht eingehalten (Anhang 13).

 

Frage 17

Trifft es zu, dass …
… im Bereich Übergangsdeponien keine ausreichende geologische Barriere vorhanden ist?

Antwort AWB:
Diese Frage kann nicht mit ja oder nein beantwortet werden, da „ausreichend“ nicht klar definiert ist. Am Standort ist generell eine sehr günstige geologische Situation vorhanden.


Fakt ist, dass …
„ausreichend“ klar definiert ist. Die Deponieverordnung enthält bezüglich der Anforderungen an den Untergrund bzw. die erforderliche geologische Barriere einer Deponie eindeutige Anforderungen (Anhang 14). Diese werden in Oberweier im Bereich der Übergangsdeponien bei weitem nicht und im Bereich der Zentraldeponie ebenfalls nicht eingehalten werden. Somit ist die Antwort des AWB falsch.

 

Frage 18

Trifft es zu, dass …
… der Untergrund der Übergangsdeponien West und Ost nicht die Minimalanforderungen der DepV erfüllt?

Antwort AWB:
Der Deponieteil der beiden Übergangsdeponien wurde lange vor Inkrafttreten der DepV stillgelegt, somit sind hier die Anforderungen gemäß Deponieverordnung nicht maßgeblich.
Es sind jedoch, wie bereits erwähnt, am vorhandenen Deponiestandort sehr gute Standortvoraussetzungen gegeben.


Fakt ist, dass …
die Standortvoraussetzungen im Bereich der Übergangsdeponien schlecht und nicht für eine Deponie geeignet sind (Anhang 12). Für das von den Übergangsdeponien ausgehende Gefährdungspotenzial spielt es keine Rolle, seit wann die Deponieverordnung in Kraft getreten ist oder nicht. Somit ist die Antwort des AWB falsch.

 

Frage 19

Trifft es zu, dass …
… die Übergangsdeponien bis heute über keine funktionierende Oberflächenabdichtung verfügen?

Antwort AWB:
Die Übergangsdeponien wurden nach den damaligen gesetzlichen Vorgaben stillgelegt und rekultiviert.
Eine Oberflächenabdichtung nach den heutigen Vorgaben der Deponieverordnung war damals nicht erforderlich.
Durch das zukünftig vorgesehene Aufbringen einer multifunktionalen Abdichtung und der damit verbundenen vollständigen Verhinderung des Zutritts von Niederschlagswasser in die Deponieschüttung wird hier weitreichende Vorsorge betrieben.


Fakt ist, dass …
die Übergangsdeponien über keine funktionierende Oberflächenabdichtung verfügen, dass dieser Umstand dem AWB seit Jahrzehnten bekannt ist und bis heute nichts unternommen wurde, um diesen Missstand abzustellen. Die Behauptung mit dem Deponieausbau würde deshalb hier eine „weitgehende Vorsorge betrieben“ ist eine völlige Verdrehung der Tatsachen und kommt einem Erpressungsversuch gleich. Nämlich auch ohne Deponieausbau ist der AWB für die Sicherheit des Standortes verantwortlich.

Frage 20

Trifft es zu, dass …
… es im Bereich der Übergangsdeponien zu unkontrollierten Sickerwasseraustritten kam?

Antwort AWB:
Ja, in früheren Jahren gab es diesbezüglich manchmal Probleme, dies geht aus den alten Dokumenten hervor.
Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen wurden diese Sickerwasseraustritte in Randgräben gefasst und einer Entsorgung zugeführt.


Fakt ist, dass …
die Sickerwasserfassung der Übergangsdeponien bis heute eine Notlösung darstellt und nicht sichergestellt ist, dass das Sickerwasser vollständig erfasst wird.

Frage 21

Trifft es zu, dass …
… der Müll im Bereich der Übergangsdeponien selbst entgegen dem damaligen Stand der Technik nicht fachgerecht eingebaut wurde?

Antwort AWB:
Da die Müllanlieferung in den 60 er Jahren begonnen hat und auch weil dort mehrere Betreiber tätig waren, sind zum Thema Einbau der Abfälle aufgrund des langen Zeitraumes nur spärliche Dokumente vorhanden. Hierüber lässt sich rückwirkend keine zuverlässige Aussage treffen.


Fakt ist, dass …
die historische Erkundung eindeutig belegt, dass entgegen den damals schon geltenden Vorschriften Schlämme nicht lagenweise, sondern in Taschen und Gräben auf der Deponie entsorgt wurden (Anhang 15,Anhang 16), was hinsichtlich der Standfestigkeit des Deponiekörpers problematisch ist.

Frage 22

vom 12.09.2021

Trifft es zu, dass …
… die Übergangsdeponien als Altlast eingestuft wurden und bis 2001 im Altlastenkataster des Landkreises Rastatt geführt wurden?

Antwort AWB:
Ja


Fakt ist, dass …

 

Frage 23

vom 12.09.2021

Trifft es zu, dass …
… die Übergangsdeponien 2001 ohne weitere Untersuchungen einfach aus dem Altlastenkataster gestrichen und rechtlich der Zentraldeponie zugeordnet wurden?

Antwort AWB:
Nein (sie wurden bereits 1978 im Planfeststellungsbeschluss für die Zentraldeponie integriert und wurden von 1978 bis 2001 in beiden Regimes überwacht)


Fakt ist, dass …
Die Antwort des AWB ist falsch. Sie selbst schreiben uns am 08.02.21 (siehe Anhang 1):
„Die Übergangsdeponien sind seit 2001 durch Festlegung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aus dem Bereich Altlasten herausgenommen und wurden der Überwachung des gesamten Deponie- körpers bestehend aus Übergangsdeponie und Zentraldeponie dem Regierungspräsidium Karlsruhe zugeschlagen.“

Das bedeutet: Eine bereits behördlich festgestellte Altlast wurde ohne detaillierte Sanierungsunter- suchung aus dem Altlastenkataster gestrichen und das, obwohl bereits seit Durchführung einer Historischen Erkundung durch das Ingenieurbüro Roth & Partner im Jahr 1993 (Detailuntersuchung inkl. Bohrungen) bekannt war (siehe Anhang Nr. 2):

  • –  dass eine erhebliche Menge an gefährlichen industriellen Abfällen abgelagert wurde,

  • –  dass sogar Sonderabfälle auf den Übergangsdeponien abgelagert wurden, 1 von 14

  • –  dass der Untergrund im Bereich der Übergangsdeponie nicht für einen Deponiestandort geeignet ist,

  • –  dass die Übergangsdeponien über keine ausreichenden Schutzmaßnahmen verfügen (keine Basisabdichtung, keine ausreichende Oberflächenabdichtung, keine Sickerwassererfassung)

  • –  dass das Grundwasser im Abstrom Bereich der Übergangsdeponien verunreinigt wird.

    Diese Vorgehensweise ist unverantwortlich und entspricht nicht den Vorgaben des Bundesboden- schutzgesetzes (BBodSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sowie dem Leitfaden zur Altlastenbewertung in Baden-Württemberg.

Frage 24

vom 12.09.2021

Trifft es zu, dass …
… für die Übergangsdeponien somit die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen gelten wie für die Zentraldeponie?

Antwort AWB:
Grundsätzlich ja. Als stillgelegte und bereits rekultivierte Altdeponieteile finden jedoch die Vorgaben der aktuell gültigen DepV keine Anwendung)


Fakt ist, dass …
Die Antwort ist vielsagend: Einerseits findet laut Ihrer Aussage die Deponieverordnung keine Anwendung, andererseits wurden die Übergangsdeponien aus dem Altlastenkataster gestrichen, womit auch das Bodenschutzgesetz und die Bodenschutzverordnung ausgehebelt wurden. Somit wurde bewusst ein rechtsfreier Raum geschaffen, der seit vielen Jahren notwendige Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Übergangsdeponien verhindert. Ein Sachverhalt, der im weiteren Verlauf eines möglichen Planfeststellungsverfahrens noch von Interesse sein wird.

Frage 25

vom 12.09.2021

Trifft es zu, dass …
… bezüglich der Übergangsdeponien bis heute keine Sanierungsuntersuchungen durchgeführt wurden, kein Sanierungskonzept erstellt und somit keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden?

Antwort AWB:
Ja. (In den zugehörigen Rechtsvorschriften gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Sanierungserfordernis )


Fakt ist, dass …
Mit Ihrer Antwort bestätigen Sie die Unterlassung notwendiger Maßnahmen Ihrerseits. Die Begründung, dass die Rechtsvorschriften keine Hinweise auf eine Sanierungserfordernis
enthalten, ist falsch.

Da es sich bei den Übergangsdeponien bereits um offiziell festgestellte Altlasten handelt, sind die Rechtsvorschriften laut Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung eindeutig (BBodSchV § 3 und § 4). Danach hätte man entsprechende Maßnahmen durchführen müssen.

Frage 26

vom 12.09.2021

Trifft es zu, dass …
… auf den Übergangsdeponien gefährliche Industrieabfälle/Schlämme in großen Mengen abgelagert wurden?

Antwort AWB:
Nein. Die Definition „gefährliche Abfälle“ aus der zum heutigen Zeitpunkt gültigen Abfallverzeichnisverordnung mit ihren Gefährlichkeitsmerkmalen lässt sich nicht ohne weiteres auf die Rechtslage und die Bezeichnungen der Zeit in den 1960 er und 1970er Jahren übertragen. Es liegen aus der damaligen Zeit auch nur wenige chemische Analysen vor, so dass hier ohne weitere umfangreiche Untersuchungen keine verbindlichen Angaben zu Art und Menge möglich sind.


Fakt ist, dass …

Der AWB beantwortet unsere Frage mit Nein und widerspricht sich in seiner Erklärung selbst, indem Sie sagen, dass ohne weitere Untersuchungen keine verbindlichen Angaben möglich sind.

Nicht nur, dass der AWB diese weiteren Untersuchungen schon längst hätte durchführen müssen, Sie hätten aufgrund der belastbaren, schon vorliegenden Unterlagen längst handeln müssen.

Die heute als gefährlich eingestuften Abfälle waren damals nicht minder gefährlich, egal wie die Rechtslage ausgesehen hat, bzw. aktuell aussieht.

Die Ablagerung hochbelasteter Industrieabfälle und Schlämme im Bereich der Übergangsdeponien wurde im Rahmen der historischen Erkundung im Jahre 1993 – durchgeführt vom Ingenieurbüro Roth & Partner – bestätigt und durch eine geophysikalische Erkundung sowie durch danach ausgeführte Bohrungen belegt (siehe Anhang 3).

Darüber hinaus wurden nachweislich sogar Sonderabfälle auf den Übergangsdeponie abgelagert. Um dies zu rechtfertigen wurden 1974 nachträglich die Genehmigungsbedingungen für die Deponie Oberweier um einen Passus über den Umgang mit Sonderabfällen ergänzt.

Laut Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Offenburg handelt es sich bei den Übergangs- deponien sogar um eine „Sonderabfalldeponie“ (siehe Anhang Nr. 4).

Frage 27

vom 12.09.2021

Trifft es zu, dass …
… es auf den Übergangsdeponien entgegen den Vorgaben nicht 500.000 m³, sondern 870.000m³ Müll abgelagert wurde?

Antwort AWB:
Nein


Fakt ist, dass …

 siehe Frage 28

Frage 28

vom 12.09.2021

Trifft es zu, dass …
… die maximale Verfüllhöhe im Bereich der Übergangsdeponien von 155 m ü. NN um 25 Meter überschritten wurde und somit am Ende bei 180 m ü. NN lag.

Antwort AWB:
Nein


Fakt ist, dass …
Die Antworten sind falsch. Laut Genehmigungsunterlagen sollte die erste Ausbaustufe der Übergangsdeponie 500.000 m3 umfassen, danach sollte die neue Zentraldeponie in Betrieb genommen werden. Da die Übergangsdeponie aber bereits 1974 vollständig verfüllt war und die Genehmigung für die Zentraldeponie noch nicht erfolgt war, wurde die Übergangsdeponie um 370.000 m3 erweitert, was unstrittig ist (siehe Anhang Nr. 5), womit ebenfalls die vorgesehene Verfüllhöhe überschritten wurde (siehe Anhang Nr. 6).

Frage 29

vom 12.09.2021

Trifft es zu, dass …
… bereits in den 1990er Jahren nachgewiesen wurde, dass das Grundwasser im Abstrombereich der Deponie (Übergangsdeponien) höhere Schadstoffbelastungen aufweist?

Antwort AWB:
Nein


Fakt ist, dass …
Auch diese Antwort ist falsch. Bereits seit 1979 werden kontinuierlich Grundwasserproben im Abstrombereich der Deponie entnommen und untersucht.

Obwohl erst im Laufe der Jahre nach und nach alle wichtigen Parameter erfasst wurden, sind die Untersuchungsergebnisse jedoch eindeutig und zeigen eine deutliche Verunreinigung des Grundwassers durch die Deponie (siehe Anhang 7).

Obwohl seit vielen Jahren nachweislich eine Reihe von Auslöseschwellenwerten überschritten werden, ab denen Sanierungsmaßnahmen erfolgen müssen, wurde seitens AWB nichts unternommen (siehe Anhang Nr. 8).